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eifelholzwurm
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Beitrag von eifelholzwurm »

Hallo zusammen,

an alle die einen Onlineshop betreiben.

ich bin seit vielen Jahren in diesem Verein Mitglied und erhalte regelmäßig wichtige Informationen so dass ich mit meinem Onlineshop
immer auf dem neuesten Stand bin.
Ohne die Mitgliedschaft in diesem Verein hätte ich nichts von dem neuen Gesetz gewusst und irgentwann wohl die Abmahnung bekommen.

Ich kann eine Mitgliedschaft nur empfehlen.

Verein sicherer und seriöser Internetshopbetreiber e.V.
Krokusweg 25
D-77656 Offenburg
Telefon +49 781 91975100
Telefax +49 781 91975199
www.internetsiegel.net


Neues Verpackungsgesetz (VerpackG) zum 01.01.2019

Informationen und Pflichten für Hersteller und Onlinehändler

Zum 01.01.2019 wird die bisher gültige Verpackungsverordnung vom Verpackungsgesetz abgelöst. Zielsetzung ist hierbei eine erhöhte Recyclingquote von Verpackungsmaterialaien, einen faireren Wettbewerb und eine Kontrollmöglichkeit über die Systembeteiligung der Hersteller und Vertreiber (bspw. Onlinehändler).

I. Änderungen im Vergleich zur bisherigen Verpackungsverordnung

1. Die Registrierungspflicht (§9 VerpackG)

Muss ich mich als Onlinehändler registrieren lassen?

Ja, neben den Herstellern sind auch die Vertreiber (Onlinehändler) verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle (Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister) registrieren zu lassen.

Ohne vorherige Registrierung dürfen Hersteller Systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen.

Vertreiber (Onlinehändler) dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne vorherige Registrierung nicht zum Verkauf anbieten.

Sie müssen sich als Onlinehändler folglich bei der Zentralen Stelle registrieren lassen:

https://lucid.verpackungsregister.org/

Nach erfolgreicher Registrierung erhält jedes Unternehmen eine Registrierungsnummer.



2. Die Systembeteiligungspflicht (§7 VerpackG)

Muss ich weiterhin bei einem Dualen System beteiligen?

Ja, wie bisher sind Hersteller und Vertreiber (Onlinehändler) verpflichtet, sich einem Dualen System zur Rücknahme / Recycling von Verpackungen anzuschließen. Neu ist hierbei allerdings, dass die Registrierungsnummer welche das Unternehmen von der Zentralen Stelle bekommt, angegeben werden muss.


3. Die Datenmeldepflicht (§10 VerpackG)

Muss ich neben der Meldung an das Duale System auch eine Meldung an die Zentrale Stelle machen?

Ja, neu im Verpackungsgesetz ist eine umfassende Datenmeldepflicht. Die Hersteller und Vertreiber (Onlinehändler) sind verpflichtet, alle Angaben, welche sie gegenüber dem Dualen System gemacht haben, auch unverzüglich an die Zentrale Stelle zu melden.

Folgende Daten sind an die Zentrale Stelle zu melden:

Die Registriernummer des Unternehmens

Materialarten und Massen der beteiligten Verpackungen

Name des Dualen Systems, bei dem die Verpackungen gemeldet wurden

Der Zeitraum der Systembeteiligung

Zu beachten ist, dass es für die Datenmeldepflicht keine Bagatellgrenzen gibt!



4. Die „Zentrale Stelle“ (§16 VerpackG)

Das Verpackungsgesetz schreibt die Schaffung einer „Zentralen Stelle“ vor, welche unter anderem, sowohl Hersteller und Vertreiber (Onlinehändler) auf Einhaltung Ihrer Pflichten zur Beteiligung an einem Dualen System, als auch die Pflichten der Dualen Systeme, kontrollieren kann.



II. Konsequenzen bei „Nicht-Registrierung“

1. Die fehlende Registrierung bei der Zentralen Stelle führt zum Verbot des Inverkehrbringens

Wird die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister nicht, oder nicht ordnungsgemäß, vor dem 01.01.2019 vorgenommen, dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf angeboten werden. Es drohen Bußgelder von bis zu 10.000 € pro Verstoß.


2. Bei fehlender Registrierung droht Abmahnung durch Mitbewerber

Die Registrierung bei der Zentralen Stelle wird öffentlich einsehbar sein. Daher könnten Mitbewerber eine fehlende Registrierung feststellen und eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung veranlassen.



III: Rechtzeitig anmelden – Eine Handlungsanleitung


Bereits jetzt besteht die Möglichkeit sich bei der „Zentralen Stelle (Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister) zu registrieren. Bis zum 01.01.2019 sind Sie dann „vorläufig registriert“, brauchen aber nichts weiter zu tun. Sie bekommen bei einer vollständigen Registrierung eine vorläufige Registrierungsnummer. Diese Nummer können Sie bereits Ihrem bisherigen (oder neuen) Dualen Systemanbieter melden.

Wichtig: Sowohl die Registrierung als auch die Meldung der Verpackungen, muss höchstpersönlich vorgenommen werden. Die Beauftragung eines Dritten ist für die Erfüllung dieser Pflichten nicht erlaubt.

Im Übrigen kann Jede Email-Adresse nur einmal für die Beantragung von Zugangsdaten genutzt werden.

Zuerst bei der Zentralen Stelle registrieren (weiterführende Hilfen)

· Sobald die Registrierungsnummer vorliegt, diese Ihrem Dualen Systemanbieter melden

· Alle Meldungen von Daten an die Dualen Systeme, sind jeweils gleichlautend an das Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle zu melden.

Fragen beantwortet die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister unter https://www.verpackungsregister.org/inf ... erung/faq/
Gruß aus Bitburg
Bernhard


Der Unterschied zwischen Genialität und Dummheit,
Genialität hat ihre Grenzen.
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